TÜV/AU und UVV Abwicklung

 (TÜV - Fremdleistung)

Unsere Leistungen für Sie:

  • Wir informieren Sie rechtzeitig über die anstehende TÜV/AU Untersuchung
  • Vorab-Durchsicht
  • Behebung von festgestellten Mängeln (siehe TÜV-Bildergalerie)
  • Feinstaubplakette
  • Wir kümmern uns um diverse Sondereintragungen

 

 

 

 

 

 

Die HU soll seit dem 1. Dezember 1951 sicherstellen, dass keine Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsmängeln am deutschen Straßenverkehr teilnehmen.

Die HU wird in Deutschland nicht von Behörden, sondern von staatlich anerkannten Prüforganisationen wie zum Beispiel DEKRA, TÜV Süd, TÜV Nord, FSP, GTÜ, TÜV Rheinland, TÜV Thüringen, TÜV Hanse oder KÜS vorgenommen, die einer amtlichen Kontrolle und Akkreditierung unterliegen. Aufgrund des früheren Monopols der TÜVs als ausführender Organisationen wurde die Hauptuntersuchung umgangssprachlich auch „TÜV“ genannt. Der Untersuchungsumfang und -ablauf ist in der Richtlinie über die Durchführung der Hauptuntersuchungen und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen genau festgelegt. Die HU ist eine zerlegungsfreie Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung bestimmter Bauteile sowie eine Überprüfung des Fahrzeugs auf Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO. Sie beinhaltet die Verkehrssicherheit, nicht jedoch die Betriebssicherheit.

Der Untersuchungspflicht unterliegen alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger (§ 29 StVZO). Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit rotem Kennzeichen, egal ob Händler- oder Oldtimerkennzeichen (diese Fahrzeuge benötigen keine HU) sowie Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei (diese Fahrzeuge unterliegen einer internen Begutachtung).

 

 

Die Abgasuntersuchung (Abk.: AU) war in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen nach § 47a StVZO in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIa. Seit Januar 2010 ist diese Prüfung Bestandteil der Hauptuntersuchung. Eine AU-Plakette wird demnach nicht mehr angebracht. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der durch die jeweiligen Leitfäden definierten Überwachungsgrenzen bleiben. Diese sind nicht identisch mit den Grenzwerten, die durch die jeweilige Abgasnorm einmalig für die Zulassung gefordert werden.