Allgemeine Geschäftbedingungen für den Anhängerverleih

 

§1 Allgemeines

Für die Anmietung benötigt der Mieter eine gültige Fahrerlaubnis und Personalausweis, diese er vorweg dem Vermiter per Fax oder Mail zuschickt und diese bei Unterschrift des Mietvertrags im Original vorlegt.

Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag diese Geschäftsbedingungen an. Im Gegenzug hat der Mieter den Mietvertrag erhalten.

 

§ 2 Mietpreis/ Kaution

 

1.) Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag beziehungsweise der diesem Vertrag beigefügten Preisliste in der zu Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen Fassung.

 

2.) Der Mietpreis ist bei Abholung des Anhängers zu entrichten.

 

3.) Der Mieter hat sofern im Mietvertrag vorgesehen, vor Übergabe des Anhängers an den

Vermieter, eine Barkaution in Höhe des Mietvertrag genannten Betrages zu bezahlen.

 

§ 3 Vertragsdauer / Rücktritt:

1.) Das Mietverhältnis beginnt zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt.

2.) Ein Rücktritt eines fest Reservierten Termins ist mit einer Stornierungsgebühr

     von 15,00 € möglich.

 

 

§ 4 Fahrzeugzustand

Der Mieter hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist.

 

§ 5 Unfälle/ Diebstahl

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzu zuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schaden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muß Name und Anschrift der beteiligten Person und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.

 

 

§ 6 Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrzulässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug am Zugfahrzeug durch den Anhänger

Entsteht, haftet der Vermieter des PKW-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise ( Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ) verursacht wurde.

 

§ 7 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstanden unmittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall.

 

Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Die Anhänger sind haftpflichtversichert sowie mit EUR 150,00 Selbstbeteiligung teilkaskoversichert. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängerlast seines Fahrzeuges allen verantwortlich. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug des Mieters. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in den mangelfreien Zustand zurück zu geben, in dem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie z.B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadenersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.

 

§ 8 Benutzung des Anhängers

Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach den Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, eben so wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muß ordnungsgemäß gesichert sein und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßeverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Rechts des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.

 

§ 9 Rückgabe

Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftzeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter

Rechtszeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben. Für den Fall, dass der Mieter diese Unterlagen nicht mit dem Anhänger zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, pauschalierten Schadenersatz entsprechend der oben genannten Regelung zu den Mietausfallkosten zu verlangen, bis zu dem Tag an welchem die Kfz-Anhängerpapiere zurückgegeben sind. Die Rückgabe dieser Unterlagen ist eine Hauptpflicht des Mieters. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheines verlangen. Wird der Mietgegenstand stark verschmutzt zurückgegeben, wird dem Mieter je nach Aufwand die Reinigung des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt: mindestens jedoch EUR 25.00

 

§ 10 Reinigung

Nach Benutzung ist der Anhänger sauber wieder abzugeben. Geschieht dieses nicht, kann ggf. eine Reinigungspauschale in Höhe von 5,00 € erhoben werden.

 

 

Stand Februar 2013